Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI). Gegliedert in Unter- und Mittelbehörden. - Rechtsgrundlage: Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. 10. 1994 (BGBl I 2978). - Aufgaben: (1) grenzpolizeilicher Schutz des Bundesgebietes wie polizeiliche Überwachung der Grenzen, polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen; (2) Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; (3) Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und der Bundesministerien gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen; (4) Verwendung im Ausland zur Mitwirkung an politischen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung der Vereinten Nationen, der Europäischen Union u. a.; (5) Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden (Präsidenten des Deutschen Bundestages, Auswärtiges Amt, Bundeskriminalamt); (6) polizeilicher Einsatz im Notstands- und Verteidigungsfall zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes; (7) durch verschiedene Gesetze besonders übertragene Tätigkeiten, z. Bundesgrenzschutz Paßnachschau, Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengstoff.