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Fürsorgepflicht

Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmers; rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers neben Lohnzahlungspflicht (Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis). Die Fürsorgepflicht umfaßt eine Anzahl von vertraglichen Nebenpflichten, die sich z. T. bereits aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf das Arbeitsverhältnis ergeben. - 1. Schutzpflichten: a) Der Arbeitgeber hat Betrieb, Betriebsmittel und Arbeitsablauf so zu gestalten, daß der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit, soweit dies nach den Umständen und nach der Art der Leistung möglich ist, geschützt ist (§ 618 I BGB, § 62 I HGB), vgl. auch Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz. b) Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer auch vor Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit schützen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz besteht z. B. eine Verpflichtung zur Sicherung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers gegen Datenmißbrauch (Datenschutz). c) Die Fürsorgepflicht bezieht sich auf die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers (Fahrzeug, Kleidung etc.). Soweit Arbeitnehmer Kleidung wechseln müssen, sind ihnen verschließbare Schränke zur Verfügung zu stellen. Ob eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, Parkplätze für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers zu schaffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Solche Einrichtungen sind in jedem Fall verkehrssicher zu halten. d) Die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, sondern muß im Rahmen des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß vorgenommen werden. - 2. Förderungspflichten: a) Der Arbeitgeber ist i. d. R. verpflichtet, den Arbeitnehmer tatsächlich im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen (Beschäftigungsanspruch). b) Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis verlangen. c) Nur unter außergewöhnlichen Umständen kommt eine Pflicht zur Wiedereinstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Verdachtskündigung). - 3. Der früher aus der Fürsorgepflicht hergeleitete Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub ist heute gesetzlich geregelt (Urlaub). - 4. Bei Nichterfüllung der Fürsorgepflicht kommen u. U. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht. Auch kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, solange nicht eine pflichtgemäße Organisation der Arbeit gegeben ist.

 

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