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Arbeitsschutz
Arbeitnehmerschutz, Schutz der Arbeitnehmer durch gesetzliche Regelungen (Arbeitsschutzrecht).
I. Schutzzweck: Der Arbeitnehmer hat mit technischen Einrichtungen zu tun und ist in Produktionsverfahren eingegliedert, die seine Gesundheit bedrohen. Gefahren für den Arbeitnehmer können sich auch aus der wirtschaftlichen Überlegenheit des Arbeitgebers ergeben. Dem Schutz vor diesen Gefahren dient das gesamte Arbeitsrecht. Auf dem Gebiete des Arbeitsschutz hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren Einhaltung nicht im Belieben des Arbeitgebers stehen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften besteht gegenüber dem Staat. - Nach neuerer Auffassung wirkt das Arbeitsschutzrecht aber auch auf den privatrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein. Bei Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorschriften hat der Arbeitnehmer u. U. ein Leistungsverweigerungsrecht und kann bei schuldhafter Verletzung der Schutzvorschriften Schadensersatz verlangen.
II. Gliederung des A.: 1. Nach dem geschützten Personenkreis: a) Allgemeiner A.: Gilt für alle Arbeitnehmer. b) Besonderer A.: Gilt für einzelne Berufsgruppen, z. B. Bergleute (BundesbergG vom 30. 8. 1980, BGBl I 1310), Seeleute (Seemannsgesetz), mit gefährlichen Stoffen Beschäftigte (Chemikaliengesetz, Gentechnikgesetz, Störfall-Verordnung, Strahlen- und Röntgenschutzverordnung), Heimarbeiter sowie für Frauen (Mutterschutz), für Jugendliche (Jugendarbeitsschutz) und für Schwerbehinderte (Schwerbehindertengesetz). - 2. Nach dem Gegenstand: a) Betriebs- oder Gefahrenschutz: Vorschriften zur Verhütung von Betriebsunfällen bilden einen wesentlichen Teil des Arbeitsschutz (vgl. insbes. §§ 120 a ff. GewO). b) Arbeitszeitschutz: Gesetzliche Verbote von Feiertagsarbeit und Vorschriften über die Höchstarbeitszeit schützen gegen Überanstrengung und vorzeitigen Verschleiß der Arbeitskraft (Arbeitszeit, Sonntagsarbeit). c) Arbeitsvertragsschutz: Schutz vor unsozialer Regelung der vertraglichen Arbeitsbedingungen. Dazu dient z. B. das Truckverbot. Zu dem aus dem Arbeitsvertrag folgenden Arbeitsschutz vgl. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
III. Durchführung: 1. Die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers und die Pflichten und Rechte der Beschäftigten sind im Grundsatz im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. 8. 1996 (BGBl I 1246) geregelt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§§ 3-14 ArbSchG). Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§§ 15-17 ArbSchG). - 2. Der Betriebsrat hat bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutz Er hat darüber zu wachen, daß die Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden (§ 80 I Nr. 1 BetrVG). Er hat mitzubestimmen über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften (§ 87 I Nr. 7 BetrVG). - Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen können im Wege freiwilliger Mitbestimmung (vgl. Betriebsverfassung, Betriebsrat) in Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden (§ 88 I Nr. 1 BetrVG). Nach § 89 BetrVG hat der Betriebsrat die Pflicht, durch Überwachung den Unfallgefahren im Betrieb entgegenzuwirken. - 3. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 SGB VII). Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. 12. 1973 (BGBl I 1885) m. spät. Änd. hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure zu bestellen. - 4. Die Gewerbeaufsicht hat zu überwachen, daß in Betrieben die Schutzvorschriften befolgt werden. Der Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht ist in den verschiedenen Arbeitsschutzgesetzen geregelt und erfaßt, außer den allgemeinen Schutzbestimmungen der GewO auch die sonstigen Unfallschutzvorschriften, den Bereich der Gewerbehygiene, des Arbeitszeitschutzes und den Schutz der Mütter, Jugendlichen und Kinder. Für den Arbeitsschutz im Bergbau und in der Seeschiffahrt sind Sonderbehörden zuständig. - Gewerbeaufsichtsbeamte haben das Recht, jederzeit - auch nachts - ohne vorherige Anmeldung die Betriebsanlagen zu kontrollieren (§ 139 b GewO); sie können Verbote und Auflagen bzgl. gefährlicher Anlagen erlassen. - Als Zwangsmittel der Aufsichtsbehörden kommen in Betracht Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Maßnahme auf Kosten des Pflichtigen), die Festsetzung von Zwangsgeld und die Anwendung unmittelbaren Zwanges. a) Für die ärztlichen Aufgaben des Gewerbeschutzes sind die staatlichen Gewerbeärzte zuständig. b) Nach § 139 b GewO kommt neben der Gewerbeaufsicht auch eine Zuständigkeit der Landespolizeibehörden in Betracht. c) Auch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 712 ff. RVO) haben Kontrollrechte im Betrieb für den Aufgabenbereich Unfallverhütung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Gewerbeaufsicht und den Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 28. 11. 1977 (BAnz Nr. 225) geregelt.
IV. Einfluß des Europarechts auf A.: Die Rahmenrichtlinie 89/391 EWG des Rates vom 12. 6. 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Abl. EG Nr. L 183, 1) und die Richtlinie 91/383 EWG des Rates vom 25. 10. 1991 zur Ergänzung der Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leichtarbeitsverhältnis (Abl. EG Nr. L 206, 19) sind durch Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weitere Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. 8. 1996 (BGBl I 1246) in deutsches Recht umgesetzt worden.
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