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Truckverbot

Verbot des Trucksystems unter gleichzeitigem Gebot, nach dem der Arbeitgeber in barem Geld (Geldlohn) entlohnen muß (§ 115 GewO). Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer auch keine Waren auf Kredit liefern (§ 115 II 1 GewO). Der Verkauf von Waren an den Arbeitnehmer ist also nur dann erlaubt, wenn der Kaufpreis sofort beglichen wird.

 

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