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Unfallverhütung

1. Aufgabe von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen Unfallverhütungsvorschriften. Die Versicherungsträger sind verpflichtet, durch fachlich vorgebildete und erfahrene technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Vorschriften zur Unfallverhütung zu überwachen (§ 546 RVO; ab 1. 1. 1997 §§ 14 ff. SGB VII). - 2. Vielfältige Bemühungen zur Hebung der Sicherheit im Straßenverkehr, die von amtlicher Seite und zahlreichen Zweckorganisationen finanziell gefördert und in unmittelbarer Einflußnahme auf die Verkehrsteilnehmer, Erwachsene und Jugendliche, angestellt werden.

 

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