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Gentechnikgesetz
Gesetz i. d. F. vom 16. 12. 1993 (BGBl I 2066) m. spät. Änd., erste umfassende Kodifikation zur Regelung von Fragen der Gentechnik. Die Gentechnik, ein Teilgebiet der Biotechnik, beinhaltet die Methoden und Verfahren zur Isolierung und Charakterisierung des Erbguts, seiner gezielten Manipulation und Wiedereinführung in eine neue, evtl. fremde Umgebung. - Zweck: Schutz von Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte und Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Gentechnik (§ 1 GenTG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes gilt für gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Das Gesetz regelt nicht die Anwendung gentechnischer Methoden am Menschen (§ 2 GenTG). Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung. Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen oder zu Forschungszwecken (§ 8 GenTG). Wer gentechnisch veränderte Organismen freisetzen will, Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, oder solche Produkte zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt, bedarf der Genehmigung des Robert-Koch-Instituts. Dieser Genehmigung stehen solche gleich, die von Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und gleichwertigen Vorschriften erteilt worden sind (§ 14 GenTG). Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und dem Umweltbundesamt, bei Freisetzung gentechnisch veränderter Tiere auch im Einvernehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen der Tiere. Die Genehmigung für eine Freisetzung ist u. a. zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt nicht zu erwarten sind (§ 16 GenTG). Will das Robert-Koch-Institut einen Antrag auf Inverkehrbringen genehmigen, so hat es nach Maßgabe der Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABlEG Nr. L 117, S. 15) das sog. EG-Beteiligungsverfahren einzuleiten. - Haftung: Das Gesetz sieht eine Gefährdungshaftung des Betreibers einer gentechnischen Anlage vor, wenn infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Der Haftungshöchstbetrag beträgt 160 Mio. DM. Bei einem durch gentechnisch veränderte Organismen verursachten Schaden wird widerleglich vermutet, daß er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Geschädigte haben einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber über die Art und den Ablauf der in der gentechnischen Anlage durchgeführten oder einer Freisetzung zugrundeliegenden gentechnischen Arbeiten (Einzelheiten s. §§ 32 ff. GenTG).
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