Mikroorganismen sind wie mikrobiologische Verfahren dem Patentschutz zugänglich und nicht nach § 2 PatG, Art. 53 EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen (vgl. AO EPÜ Regel 28). Auch für den Schutz des Mikroorganismus als solchen reicht nach der neueren Rechtsprechung die Hinterlegung und Freigabe bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle (Liste dieser Stellen ABl. EPA 90, 176 f.). Da die Hinterlegung an die Stelle der Beschreibung der Erfindung unter Einschluß der Patentansprüche tritt, muß die Hinterlegung zugleich mit der Anmeldungerfolgen, bei Inanspruchnahme einer Unionspriorität (Prioritätsrecht) spätestens mit der prioritätsbegründenden Voranmeldung in einem anderen Verbandsland, die Tatsache der Hinterlegung muß in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ebenso mitgeteilt werden wie die Hinterlegungsstelle und -bezeichnung. Zur Freigabeerklärung vgl. Regel 9 AO zum Budapester Vertrag.