|
|
Hinterlegung
I. Allgemein: Hinterlegung von Geld und gewissen anderen Sachen bei dem Amtsgericht des Leistungsorts (vgl. auch Erfüllungsort) hat unter gewissen Voraussetzungen gleiche Wirkung wie die Erfüllung; ebenso ist die Hinterlegung Mittel der Sicherheitsleistung. - Rechtsgrundlage: §§ 372-386 BGB, Hinterlegungsordnung vom 10. 3. 1937 (RGBl I 285) m. spät. Änd..
II. Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten: 1. Statthaft a) bei Annahmeverzug des Gläubigers, b) bei einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund (z. B. Geschäftsunfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter), c) bei entschuldbarer Unkenntnis über die Person des Gläubigers (wenn z. B. bei unsicherer Rechtslage mehrere die Forderung für sich beanspruchen). - 2. Die Hinterlegung ist dem Gläubiger anzuzeigen. - 3. Der Schuldner darf die hinterlegte Sache im allgemeinen zurücknehmen, solange er nicht gegenüber der Hinterlegungsstelle auf das Rücknahmerecht verzichtet oder der Gläubiger die Annahme erklärt hat. - 4. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, gilt die Hinterlegung als Erfüllung. Auch sonst kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen; er braucht auch weder Zinsen zu zahlen noch Ersatz für Nutzungen zu leisten. - 5. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Gläubiger, wenn nicht der Schuldner zurücknimmt. - 6. Hinterlegung bewirkt im Steuerrecht ein Pfandrecht des Steuergläubigers an hinterlegtem Geld oder Wertpapieren oder an der Forderung auf Rückerstattung (§ 139 AO).
III. Hinterlegung beim Handelskauf: Der Verkäufer darf bei Annahmeverzug des Käufers die Ware auch ohne die sonst zu erfordernden Voraussetzungen, und zwar auch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise und im allgemeinen ohne an einen bestimmten Hinterlegungsort gebunden zu sein, hinterlegen (§ 373 I HGB).
IV. Hinterlegung anderer Sachen: Dies ist unzulässig (Ausnahme beim Handelskauf, hier können alle Waren hinterlegt werden); sie müssen zuerst durch Versteigerung oder Verkauf verwertet werden (§§ 383 ff. BGB). - 1. Bewegliche Sachen, die zur Hinterlegung nicht geeignet sind, kann der Schuldner bei Annahmeverzug des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher nach vorheriger Androhung i. d. R. am Leistungsort öffentlich versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Von der Versteigerung ist der Gläubiger zu benachrichtigen. Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. - 2. Ist der Schuldner wegen Unkenntnis über die Person des Gläubigers oder aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund zur Hinterlegung berechtigt, darf eine Versteigerung nur erfolgen, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. - 3. Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann der Schuldner auch durch freihändigen Verkauf durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder einen Gerichtsvollzieher zum laufenden Preise verwerten und den Erlös hinterlegen. - 4. Die Kosten der Versteigerung oder der freihändigen Verwertung trägt der Gläubiger, sofern nicht der Schuldner zurücknimmt.
V. Hinterlegung bei Verpflichtung zur Sicherheitsleistung: I. d. R. vorgeschrieben.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|