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Leistungsort

1. Bürgerliches Recht: Ort, an dem der Schuldner eine Leistung zu erbringen hat (§ 269 BGB). Der Leistungsort entspricht dem Erfüllungsort - 2. Umsatzsteuerrecht: Maßgebend für die Steuerbarkeit einer Leistung; nur Leistungen, die im Inland erbracht werden, sind steuerbar. Vgl. im einzelnen Lieferungen und (sonstige) Leistungen V.

 

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