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Zwangsmittel

Maßnahmen der Finanzbehörden zur Durchsetzung von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind (§ 328 AO). - 1. Arten: a) Zwangsgeld, jeweils bis zu 5000 DM (§ 329 AO); ist ein Zwangsgeld uneinbringlich, kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden (§ 334 AO); b) Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt wird (§ 330 AO); c) unmittelbarer Zwang, wenn Zwangsgeld oder Ersatzvornahme nicht zum Ziele führen oder untauglich erscheinen (§ 331 AO). - 2. Verfahren: Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Dabei ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen. Zwangsmittel muß in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Es ist festzusetzen, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der bestimmten Frist erfüllt oder der Verpflichtung zuwider gehandelt wurde (§ 333 AO). - 3. Einstellung des Vollzugs: Wird die Verpflichtung nach der Festsetzung erbracht, ist der Vollzug einzustellen (§ 335 AO).

 

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