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Zwangsregulierung

Exekution an der Börse, Vorgang bei Nichterfüllung eines Börsengeschäfts durch den einen Teil auf Antrag des anderen Teils. - Bei Kassageschäften hat der andere Teil dem Säumigen eine Nachfrist zur Erfüllung zu setzen, nach deren Ablauf zur Zwangsregulierung geschritten wird. Zwangsregulierung erfolgt unverzüglich, wenn Zahlungsunfähigkeit des säumigen Teils vorliegt oder zu befürchten ist. Bei Termingeschäften findet die Zwangsregulierung gleichfalls am nächsten Börsentage ohne Stellung einer Nachfrist statt. - Die Zwangsregulierung kann unter Zugrundelegung des Einheitskurses nach Wahl des nichtsäumigen Teils erfolgen a) entweder durch An- oder Verkauf der betreffenden Werte durch Vermittlung eines Kursmaklers oder b) durch Selbsteintritt oder c) teils in der einen, teils in der anderen Art. Alle Unkosten wie Maklergebühr, Zinsverlust gehen zu Lasten des Säumigen.

 

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