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Termingeschäfte

Terminhandel.
I. Begriff: Geschäfte an der Börse, bei denen die Erfüllung des Vertrags, d. h. die Abnahme und Lieferung der Ware oder des Wertpapiers, erst zu einem späteren Termin, aber zu einem am Abschlußtag festgelegten Kurs erfolgt. - Termingeschäfte in Wertpapieren wurden in Deutschland 1931 verboten. Seit 1. 7. 1970 sind Termingeschäfte für Anteile bestimmter Aktiengesellschaften in Form des Optionsgeschäfts wieder erlaubt (VO vom 9. 4. 1976 - BGBl I 1008). Es besteht ferner eine Kaffeeterminbörse in Hamburg. Nach der Börsengesetznovelle vom 28. 4. 1975 (BGBl I 1013) sind Termingeschäfte in Aktien statthaft, wenn sie durch Rechts-VO zugelassen werden. - Termingeschäfte sind auch sonst im Handelsverkehr häufig. - Gegensatz: Kassageschäft. - Vgl. auch Devisenterminhandel.
II. Voraussetzungen der börsenmäßigen Ausgestaltung: 1. Festsetzung einer bestimmten Menge als Norm für die Geschäftsabschlüsse. Nur Quoten oder Beträge dieser Norm bzw. eines Vielfachen davon dürfen auf Termin gehandelt werden. - 2. Festsetzung der Waren, in denen Termingeschäfte abgeschlossen werden dürfen. Bei den Produkten müssen dabei auch hinsichtlich der Qualität nähere Bestimmungen getroffen werden, meist durch Festlegung von Typen. - 3. Festsetzung des Lieferungstermins. Bei den Wertpapieren feste Termine, meistens Ultimo oder Medio. Im Warentermingeschäft Zeitraum ein Monat oder länger; Lieferung innerhalb dieser Zeit nach vorheriger Ankündigung des Verkäufers durch den sog. Andienungszettel. - 4. Die Abwicklung der Liquidation mittels besonderer für diesen Zweck geschaffener Einrichtungen und Methoden (Liquidationskasse), die auch die Erfüllung der Kontrakte garantieren sowie ggf. Nachschüsse einverlangen.
III. Rechtsgrundlage: §§ 50 ff. BörsG; dazu § 764 BGB. Nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen müssen die Vertragschließenden ins Handelsregister eingetragene Vollkaufleute sein. Wenn einer der beiden Teile diese Bedingung nicht erfüllt, so ist das Geschäft doch für den Vollkaufmann verbindlich, und dieser ist seinerseits berechtigt, aus Sicherheiten, die er sich für die Erfüllung des Geschäfts hat bestellen lassen, Befriedigung zu suchen. Zudem können nichttermingeschäftsfähige Personen Termingeschäfte über einen Vollkaufmann, i. d. R. eine Bank, abwickeln.
IV. Formen: 1. Feste T.: Abschlüsse (Kauf und Verkauf), die am festgesetzten Termin, ultimo oder medio, durch Lieferung und Abnahme abzuwickeln sind. Der Käufer (Haussier) und der Verkäufer (Baissier) kann ggf. bereits an jedem der zwischen dem Abschluß des Termingeschäfte und dem Erfüllungstermin liegenden Börsentag sich durch das entgegengesetzte Geschäft, durch ein Deckungsgeschäft, sichern. Sind andererseits die Hoffnungen auf ein Steigen oder Fallen der Kurse bis zum Erfüllungstermin nicht oder nicht in dem gewünschten Maße in Erfüllung gegangen, so besteht für jede der Parteien die Möglichkeit, das Engagement bis zum nächsten Abwicklungstermin aufzuschieben mittels eines Prolongationsgeschäfts . Die Abwicklung der Terminengagements würde sich, falls jedes einzelne Geschäft für sich erledigt werden müßte, außerordentlich zeitraubend und kompliziert gestalten. Man bedient sich deshalb eines besonderen Verfahrens, der Liquidation, bei dem nur die Salden zwischen den am Börsenterminhandel beteiligten Firmen ausgeglichen zu werden brauchen. - Eine Sonderform sind financial futures (-Geschäfte), die feste Termingeschäfte in kurz-, mittel- und langfristigen Wertpapieren, Aktienindices und Währungen ermöglichen und in standardisierter Form abgewickelt werden. - 2. Bedingte T., denen nicht eine feste Verpflichtung zur Abnahme oder Lieferung zugrunde gelegt wird, sondern bei denen sich der eine Vertragspartner das Recht des Rücktritts gegen Zahlung eines Reugeldes, einer Prämie, vorbehält. - Zu unterscheiden: (1) Prämiengeschäfte, (2) Nochgeschäfte sowie (3) Optionsgeschäfte.
V. Bedeutung: 1. Das Termingeschäfte mit Wertpapieren dient zwar häufig zur Spekulation und ist deshalb vielfachen Angriffen ausgesetzt, erfüllt jedoch auch die Funktion des Ausgleichs übersteigerter Kursbewegungen. Bei hoher Fungibilität und Standardisierung der Kontrakte sowie gesicherter Geschäftsabwicklung bieten Wertpapier- und Devisen-Termingeschäfte v. a. institutionellen Anlegern wie Investmentfonds auch die Möglichkeit der Absicherung vor Kursverlusten und übernehmen somit die wichtige Funktion der Risikobegrenzung (vgl. auch Hedging). - 2. Anders im Waren-T.: Es gestattet, auf längere Zeit im voraus zu disponieren, und bietet bei den oftmals großen Preisschwankungen der von internationalen Einflüssen abhängigen Warenpreise eine sichere Kalkulationsgrundlage. Ferner wirkt das Termingeschäfte preisausgleichend, indem es, da eine effektive Lieferung nicht immer erforderlich ist, die Umsatzmöglichkeiten erweitert. Indessen bietet das T., wenigstens auf den großen Auslandsmärkten, manchmal auch die Möglichkeit, den Markt im einseitigen Sinne zu beeinflussen und, z. B. durch Herbeiführung einer Schwänze, die Preise in die Höhe zu treiben.
VI. Termingeschäftszentren: V. a. Chicago, New York und London; in Deutschland Deutsche Terminbörse.

 

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