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Prämiengeschäft
I. Begriff: Bedingtes Termingeschäft, bei dem der eine Partner (Wähler) gegen Zahlung einer Prämie sich das Recht vorbehält, das Geschäft zu erfüllen oder zurückzutreten; das Risiko wird auf die Prämie begrenzt. Der Stillhalter eines Prämiengeschäft geht ein unbegrenztes Risiko ein, kann sich jedoch durch entsprechende Gegengeschäfte absichern. Der Wähler hat am Prämienerklärungstag, der wenige Tage vor dem Liefertermin liegt, anzugeben, wie er das Prämiengeschäft ausüben will.
II. Ziel: Im Warenhandel dient das Prämiengeschäft insbes. als Risikoversicherung gegen große Preisschwankungen; im Effektenhandel sind Prämiengeschäft i. a. reine Spekulationsgeschäfte.
III. Arten: 1. Vorprämie: Erwerber schließt einen Terminkauf ab, dem der Tageskurs (Basiskurs) als "Prämienbasis" oder "Mitte" zugrunde gelegt wird. - 2. Rückprämie: Gegenstück zur Vorprämie. - Der Unterschied zwischen Basis- und Prämienkurs (Ekart) ist i. d. R. mit der Prämie identisch, ansonsten schiefes Prämiengeschäft. Die Abschlüsse der Prämiengeschäft erfolgen meist per medio oder ultimo des gleichen oder folgenden Monats. - Vgl. auch Hausse, Baisse. - 3. Stellagegeschäft (kombiniertes Vor- und Rückprämiengeschäft): Der Käufer einer Stellage hat das Recht, am Erfüllungstag nach seiner Wahl entweder zu beziehen oder zu liefern; er spekuliert somit sowohl auf Baisse als auch Hausse. Die Prämie (Stellgeld) wird in der Spanne zwischen dem vereinbarten Lieferungs- und Abnahmekurs ausgedrückt. Wird z. B. als Basis der Stellage ein Kurs von 160% und 8% Stellgeld vereinbart, so lautet die Notierung 164/156 Stellage, d. h. der Käufer muß entweder zu 164% abnehmen oder zu 156% liefern. Die Höhe der Prämie ist im Stellagegeschäft abhängig von der Stärke der erwarteten Schwankungen des Wertpapiers. - Vgl. auch Nochgeschäft.
IV. Zulässigkeit: 1931 in Deutschland verboten. Seit 1. 7. 1970 Börsentermingeschäfte in Form des Optionsgeschäfts (Abart des P.) wieder zugelassen. Prämiengeschäft sind u. a. in der Schweiz erlaubt.
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