Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung auszuführen ist. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Liefertermin nach den Umständen zu bestimmen; läßt sich daraus nichts entnehmen, kann der Gläubiger sofortige Lieferung verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB, Zeitbestimmung). - Versäumung des vereinbarten Liefertermin begründet i. d. R. Schuldnerverzug mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Ist der Liefertermin für das Geschäft wesentlich, können die Sonderregeln des Fixgeschäfts bzw. Handelsfixkaufs eingreifen.