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Fixgeschäft

I. Handelsrecht: Handelsgeschäft, bei dem nach der Vereinbarung der Parteien die Leistung des einen Teils zu einem fest bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll. Wenn nicht anderes vereinbart, ist der andere Teil bei Fristüberschreitung zum Rücktritt bzw. zur Ablehnung der Leistung berechtigt (§ 361 BGB). - Besondere Vorschriften beim Handelsfixkauf.
II. Börsenwesen: Synonym für Leerverkauf.

 

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