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Deckungsgeschäft

I. Handelskauf: Infolge Nichterfüllung der Verpflichtung eines Vertragsteils vorgenommenes Geschäft des Vertragspartners. Beim Verkäufer ist es ein Deckungsverkauf, beim Käufer ein Deckungseinkauf. - Beim Handelskauf kann das Deckungsgeschäft bei der Berechnung des Schadenersatzes nur zugrunde gelegt werden, wenn es sofort nach Ablauf der Lieferungsfrist mit Hilfe von öffentlich ermächtigten Handelsmaklern oder durch öffentliche Versteigerung erfolgt; es besteht Benachrichtigungspflicht. Bei Versteigerung können Käufer und Verkäufer mitbieten (§ 376 HGB). - Bei Annahmeverzug des Käufers besteht auch Möglichkeit des Selbsthilfeverkaufs.
II. Kommissionsgeschäft: Vom Kommissionär beim Selbsteintritt aus Anlaß der Kommission mit einem Dritten abgeschlossenes Geschäft zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Selbsteintritt. Wenn der Kommissionär bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren Preise ausführen konnte, darf er dem Kommittenten nur diesen in Rechnung stellen (§ 401 I HGB).
III. Börsengeschäft: Geschäft, das dem Ausgleich (Deckung) der aus einem früheren Geschäft herrührenden Verpflichtungen dient, z. B. der Blankoverkauf eines Wertpapiers wird, möglichst wenn der Kurs zurückgegangen ist, durch einen Terminkauf des gleichen Papiers gedeckt.

 

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