Marktgängigkeit von Sachen und Rechten. Fungibilität liegt vor, wenn die Sachen oder Rechte bei gleichbleibender Beschaffenheit nach Zahl, Maß oder Gewicht im Handelsverkehr bestimmt werden und durch jede andere Sache bzw. jedes andere Recht der gleichen Gattung und Menge ersetzt werden können. Die Fungibilität einer Ware ist Voraussetzung für ihren börsenmäßigen Handel (Börsengeschäfte). Fungible Rechte, die Ansprüche aus verbrieften Kapitalformen verkörpern, heißen Effekten.