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Ersatzvornahme
Vollstreckungsmittel zur Erzwingung vertretbarer Handlungen. Ausführung der dem Verpflichteten obliegenden Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten. - Im öffentlichen Recht kann die Ersatzvornahme von der Behörde oder in deren Auftrag ohne besondere Ermächtigung durchgeführt werden; sie muß aber i. a. vorher schriftlich angedroht werden (§§ 10, 13 VerwVollstrG).
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