im Verfassungsrecht die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 I GG kann eine Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber nur der Bundesregierung, einem Bundesminister oder den Landesregierungen (nicht einzelnen Landesministern) erteilt werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß müssen im Gesetz bestimmt werden; diese Begrenzung ist von Bedeutung, insbes. auf dem Gebiet des Steuerrechts.