liegt vor, wenn der Hinterleger oder Verpfänder von Wertpapieren die Bank ermächtigt, an Stelle der ihr anvertrauten Wertpapiere andere Effekten derselben Art zurückzugewähren. Die Ermächtigung muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden (§ 10 DepG). - Vgl. auch Wertpapierverwahrung.