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Jugendarbeitsschutz
Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche.
I. Gesetzliche Grundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. 4. 1976 (BGBl I 965) m. spät. Änd.
II. Geltungsbereich: Das Gesetz gilt (1) für die Beschäftigung von Kindern und ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des Arbeits- oder Dienstvertrages für jede Form der Beschäftigung von Jugendlichen, und zwar in der Berufsausbildung (Auszubildende, Praktikanten, Volontäre), als Arbeitnehmer und Heimarbeiter, (2) für sonstige Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung der unter (1) genannten Personen ähnlich sind. - Kinder sind Personen, die noch nicht oder noch zum Besuch einer Schule mit vollem Unterricht verpflichtet oder noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind die übrigen noch nicht 18 Jahre alten Personen. - Ausnahmen: (1) gelegentliche geringfügige Hilfeleistungen aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter; (2) Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. - Bei Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung gilt das Gesetz entsprechend (§ 62 JArbSchG).
III. Kinderarbeit: 1. Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. - 2. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde unter gewissen Voraussetzungen und Auflagen zugelassen werden: a) Kinder zwischen drei und sechs Jahren können bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern und Film- und Fotoaufnahmen in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr bis zu zwei Stunden täglich beschäftigt werden. b) Kinder über sechs Jahre können bei Theatervorstellungen in der Zeit von 10.00 bis 23.00 Uhr bis zu vier Stunden täglich und bei den unter a) genannten Aufführungen und Veranstaltungen in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr bis zu drei Stunden täglich beschäftigt werden. - Nach Beendigung der Beschäftigung ist den Kindern eine ununterbrochene Freizeit von 14 Stunden zu gewähren. c) Kinder über 13 Jahre dürfen (1) durch Personensorgeberechtigte in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich; (2) mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten bei der Ernte bis zu drei Stunden werktäglich, mit dem Austragen von Zeitungen und Zeitschriften bis zu zwei Stunden werktäglich und mit Handreichungen beim Sport bis zu zwei Stunden täglich, soweit die Beschäftigung leicht ist, beschäftigt werden, nicht jedoch zwischen 18.00 und 8.00 Uhr, vor dem Schulunterricht oder während des Schulunterrichts. - 4. Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahren während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Jahr (§ 5 IV JArbSchG).
IV. Arbeitszeit der Jugendlichen: 1. Allgemeine Arbeitszeit: Höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Es gilt die Fünftagewoche. - 2. Besondere Arbeitszeitregelung: a) Allgemein: Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, darf zur Verteilung der ausgefallenen Arbeitszeit die tägliche Arbeitszeit auf 8 1/2 Stunden heraufgesetzt werden, jedoch darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 1/2 Stunden beschäftigt werden (§ 8 II a JArbSchG); damit ist die 4 1/2-Tage-Woche auch für Jugendliche erreichbar. b) Erntezeit: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Landwirtschaft bis zu neun Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. c) Vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen: Die Mehrarbeit muß durch Arbeitszeitverkürzung innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden (§ 21 JArbSchG). - 3. Dem Jugendlichen ist die Zeit zum Besuch der Berufsschule zu gewähren. Zeiten des Unterrichts einschl. Pausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet. An Tagen, an denen die Unterrichtszeit mit Pausen mindestens fünf Stunden beträgt, ist der Jugendliche ganz von der Arbeit freizustellen sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Durch den Berufsschulbesuch darf kein Entgeltausfall eintreten. - 4. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden müssen Ruhepausen von 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden von 60 Minuten gewährt werden; die Ruhepausen müssen mindestens je 15 Minuten betragen. - 5. Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist eine ununterbrochene Freizeit von zwölf Stunden zu gewähren. - 6. Nachtruhe: a) In der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. b) Ausnahmen im Gaststättengewerbe und in Familienbetrieben des Schaustellergewerbes (über 16 Jahre bis 22.00 Uhr), mehrschichtigen Betrieben (über 16 Jahre bis 23.00 Uhr), in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr (über 16 Jahre) bzw. ab 4.00 Uhr (über 17 Jahre), aufgrund besonderer Bewilligung der Aufsichtsbehörde für Musikaufführungen, Theater etc. (§ 14 VII JArbSchG). - 7. An Samstagen dürfen Jugendliche nicht, und am 24. und 31. 12. dürfen Jugendliche nicht nach 14.00 Uhr beschäftigt werden. Ausgenommen sind bestimmte Wirtschaftszweige, bei denen die Beschäftigung üblich ist; mindestens zwei Samstage sollen in jedem Monat beschäftigungsfrei sein. Zulässige Beschäftigung an Samstagen ist durch Arbeitsfreistellung an anderen Werktagen auszugleichen. - 8. An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind zulässig für Gast- und Schankwirtschaften, Theater etc. und in Notfällen. Zum Ausgleich ist Freizeit an anderen Arbeitstagen zu gewähren.
V. Urlaub für Jugendliche: Der Urlaub, den der Arbeitgeber Jugendlichen für jedes Kalenderjahr zu gewähren hat, beträgt jährlich (1) mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, (2) mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, (3) mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Soweit der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
VI. Jugendarbeitsschutz und Tarifvertrag: Die Tarifvertragsparteien (Tarifvertrag) haben die Möglichkeit, in bestimmten Fällen vom JArbSchG abweichende Regelungen zu treffen (§ 21 a JArbSchG). Durch Delegation der Normsetzungsbefugnis können die Tarifvertragsparteien die Konkretisierung von Ausnahmeregelungen durch Betriebsvereinbarung zulassen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können im Geltungsbereich eines Tarifvertrages die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen durch Betriebsvereinbarung oder, soweit ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernehmen.
VII. Beschäftigungsverbote/-beschränkungen für Jugendliche: Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird und bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind. Grundsätzlich dürfen Jugendliche weiterhin nicht a) mit Akkord- und Fließarbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, b) mit allen Arbeiten, bei denen das Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird, c) in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die Arbeiten nach a) verrichten, d) mit Arbeiten unter Tage und e) durch Personen, die zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und die gegen bestimmte Strafvorschriften verstoßen haben, beschäftigt werden.
VIII. Fürsorgepflicht: Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder und Jugendlichen sind dem Schutz des Arbeitgebers anvertraut. Er hat sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren des Betriebes aufzuklären, darf sie nicht züchtigen und hat den Kindern und Jugendlichen, die er in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen hat, im Krankheitsfalle Pflege und ärztliche Betreuung zu gewähren. Kindern und Jugendlichen unter 16 dürfen kein Alkohol und keine Tabakwaren gegeben werden, über 16 kein Branntwein etc. Vor Beginn der Beschäftigung eines Jugendlichen und vor dem Ende des ersten Beschäftigungsjahres muß der Jugendliche ärztlich untersucht werden (unterbleiben die Untersuchungen, ist der Beginn der Beschäftigung und die Weiterbeschäftigung verboten); ebenso wenn der Arzt eine Nachuntersuchung anordnet. Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen die für die Untersuchung erforderliche Freizeit zu gewähren, die Kosten der Untersuchung trägt das Land. - Geregelt durch die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. 10. 1990 (BGBl I 2221).
IX. Durchführung: Das JArbSchG und die dazu ergehenden Vorschriften sind im Betrieb auszulegen oder auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat ein genaues Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen mit Angaben über Urlaub, Tag des Beginns der Beschäftigung sowie Samstags- und Sonntagsarbeit zu führen. Zur Aufklärung über Jugendschutz werden bei der obersten Landesbehörde Ausschüsse gebildet. Verstöße gegen das Gesetz werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
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