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Praktikant
1. Begriff: Arbeitnehmer, der sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, die Teil oder Vorstufe einer anderweit zu absolvierenden Ausbildung (z. B. Hochschulstudium) ist. - Anders: Volontär (mehr allgemeine praktische Orientierung im Betrieb). - 2. Die Anstellungsverträge der Praktikant können verschieden ausgestaltet sein: Es kann ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) vereinbart sein. Ist dies nicht der Fall, weil Ausbildungszwecke im Vordergrund stehen, sind gem. § 19 BBiG mit einigen Ausnahmen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (Auszubildender) anzuwenden; nach § 10 BBiG ist dann eine angemessene Vergütung zu zahlen. - 3. Versicherungspflicht/-schutz: Übt ein Praktikant die Tätigkeit gegen Entgelt und aufgrund der Vorschriften der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung aus, so ist er gem. § 5 I Nr. 1, 10 SGB V und § 20 I S. 2 Nr. 10 SGB XI versicherungspflichtig. Wird das Praktikum während des Studiums als ordentlicher Studierender zurückgelegt, besteht Versicherungsfreiheit (§ 6 I Nr. 3 SGB V, § 5 I Nr. 3 SGB VI, § 169 b AFG). Grundsätzlich genießt ein Praktikant Unfallversicherungsschutz. - Vgl. auch Werkstudent.
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