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Berufsbildungsgesetz (BBiG)

vom 14. 8. 1969 (BGBl I 1112) m. spät. Änd. und zahlreichen Verordnungen zur Ausbildung bestimmter Berufe, regelt Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung. - Ausgenommen: (1) Berufsbildung in den berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder untersteht; (2) Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und auf Kauffahrteischiffen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. - Für die Berufsbildung im Handwerk gilt z. T. das Berufsbildungsgesetz (BBiG) (z. Berufsbildungsgesetz (BBiG) Vorschriften über den Berufsausbildungsvertrag), z. T. die Handwerksordnung (HandwO), die weitgehend dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) angepaßt ist.

 

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