1. Begriff: Maßnahmen, die zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen sollen (§ 1 IV BBiG); gesetzlich geregelt in § 47 BBiG. - 2. Gründe: (1) Fehlbedarf für den derzeit ausgeübten Beruf; (2) Nichteignung für den Beruf aufgrund körperlicher oder intellektueller Mängel; (3) Prophylaxe zur Verhütung von Arbeitslosigkeit bei bevorstehenden Rationalisierungsmaßnahmen. - 3. Förderung: Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Arbeitsamt finanziell gefördert (§§ 47 AFG). Eine Umschulungsmaßnahme wird i. d. R. nur gefördert, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert. Leistungen und Unterhaltsgeld können entsprechend bei einer beruflichen Fortbildung gewährt werden. - Bei der b. U. für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplan sowie die Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zu berücksichtigen. Inhalt, Ziel, Anforderungen, Prüfungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen der b. U. können darüber hinaus durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die zuständige Stelle (Kammer) überwacht die Durchführung der b. U. und kann zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen Prüfungen durchführen. - Vgl. auch Berufsbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Weiterbildung.