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berufliche Fortbildung

I. Berufsbildungsgesetz: 1. Begriff: Nach § 1 III BBiG soll die b. F. dem einzelnen die Möglichkeit eröffnen, seine beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im bisherigen Berufsfeld zu erhalten und zu erweitern, um seine Qualifikation der technischen Entwicklung anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (Aufstiegsfortbildung) . Bei der b. F. besteht ein Berufsbildungsverhältnis, jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis. - 2. Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche b. F. sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung nach § 46 BBiG können durch Rechtsverordnung bestimmt werden: Inhalt, Ziel, Prüfungsanforderungen, Prüfungsverfahren sowie Zulassungsvoraussetzungen und Bezeichnung des Abschlusses. - 3. Formen: Die b. F. kann im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen; sie kann innerhalb des Betriebes oder durch außerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden oder auch durch Fernunterricht. - 4. Die Kosten der b. F. trägt i. d. R. der Arbeitgeber (Ausbildungsbeihilfe). - Vgl. auch berufliche Weiterbildung, berufliche Umschulung.
II. Arbeitsförderungsgesetz: 1. Begriff: berufliche Fortbildung F. ist die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Leistung der Bundesanstalt für Arbeit gem. §§ 41 ff. AFG. Vorausgesetzt wird eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung. - 2. Ziel der Förderung: Teilnahme an Maßnahmen, die einen beruflichen Aufstieg, die Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen, den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitssuchender in das Erwerbsleben, eine bisher fehlende berufliche Abschlußprüfung, die Heran- und Fortbildung von Aubildungskräften oder die Wiedereingliederung älterer Arbeitnehmer in das Berufsleben anstreben. Innerbetriebliche Maßnahmen werden i. d. R. nicht bzw. nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - insbes. wenn arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht - gefördert (§ 43 II AFG). - 3. Förderungsfähiger Personenkreis: Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, wenn sie mindestens drei Jahre beruflich tätig waren. Eine wiederholte Förderung ist i. d. R. nur möglich, wenn nach der ersten Förderung ein Jahr lang eine Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Ein Rechtsanspruch auf b. F. besteht seit 1. 1. 1994 nicht mehr. Maßnahmen der b. F. können gewährt werden, wenn der Antragsteller zuvor beraten worden ist und die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist, damit der Antragsteller beruflich eingegliedert oder nicht erst arbeitslos wird oder eine berufliche Qualifikation erwerben kann, wenn er keinen beruflichen Abschluß hat. - 4. Voraussetzungen: Der Antragsteller muß innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein oder Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld o. ä. bezogen haben. Die Rahmenfrist von drei Jahren verlängert sich um höchstens fünf Jahre je Kind für Zeiten der Kindererziehung oder um Zeiten einer Auslandsbeschäftigung. Arbeitnehmer, die nicht die erforderlichen Zeiten der beitragspflichtigen Vorbeschäftigung zurückgelegt haben, können gefördert werden, wenn die Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung notwendig ist; der Betroffene muß sich aber dann verpflichten, anschließend drei Jahre lang eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Wird diese Pflicht ohne zwingenden Grund nicht innerhalb von vier Jahren eingehalten, sind die Leistungen zurückzuzahlen. - 5. Leistungen: Gezahlt werden vollständig oder teilweise die notwendigen Kosten der Maßnahme (z. berufliche Fortbildung Lehrgangs- und Lernmittelkosten, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kosten der Kranken- und Unfallversicherung, Kosten für die Betreuung der Kinder (bis 120 DM)). Bei ganztägigem Unterricht wird Unterhaltsgeld gewährt, das wie das Arbeitslosengeld berechnet wird. Für bestimmte Personengruppen kann auch Teilunterhaltsgeld gezahlt werden.

 

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