nach dem Fernunterrichtschutzgesetz i. d. Fernunterricht vom 24. 8. 1976 (BGBl I 2525) m. spät. Änd. die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. - Alle entgeltlich angebotenen Fernlehrgänge, soweit sie nicht auf Freizeitbeschäftigung oder Unterhaltung gerichtet sind, unterliegen einer Zulassungspflicht. - Die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Schriftform. - Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. - Anders: Fernstudium.