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Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Gesetz vom 25. 6. 1969 (BGBl I 582) m. spät. Änd. Die Aufgaben nach dem AFG werden im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) durchgeführt. Um im Interesse des Wirtschaftswachstums einen hohen Beschäftigungsstand und eine sich ständig verbessernde Beschäftigungsstruktur zu erzielen, sind Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsaufnahme, beruflichen Eingliederung Behinderter und ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vorgesehen (Arbeitsmarktpolitik 1 a)). - Leistungen im einzelnen: Vgl. Arbeitslosenversicherung.

 

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