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Arbeitslosenhilfe

früher: Arbeitslosenfürsorge, Leistung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) (§§ 134-141 AFG i. d. F. des Gesetzes vom 15. 12. 1995 - BGBl I 1824). (Arbeitslosenversicherung 2, sozialpolitische Institutionen in der Bundesrep. D.) - 1. Gewährung: Auf Antrag an Arbeitnehmer, die arbeitslos (Arbeitslosigkeit) sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, bedürftig sind und vorher Arbeitslosengeld bezogen haben oder eine bestimmte Mindestbeschäftigungszeit (150 Tage) zurückgelegt haben oder einen Ersatztatbestand nachweisen. - 2. Bemessung: Arbeitslosenhilfe wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, längstens bis zum 65. Lebenjahr, gewährt. Für Arbeitslose mit mindestens einem Kind beträgt die Arbeitslosenhilfe 57%, für alle übrigen Arbeitslosen 53% des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts; berücksichtigt werden neben eigenen Einkünften des Arbeitslosen Unterhaltsansprüche und das Einkommen des Ehegatten. Die Arbeitslosenhilfe richtet sich im Anschluß an einen Bezug von Arbeitslosengeld i. d. R. nach dem Entgelt, das der Arbeitslose vor der Arbeitslosenmeldung bezogen hat, sonst nach dem Entgelt derjenigen Beschäftigung, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung in Betracht kommt. Die Leistungsbeträge werden jährlich durch Rechtsverordnung (wie beim Arbeitslosengeld) festgesetzt. Ausgleich der Mehraufwendungen für Kinder durch Kindergeld. Einschränkungen des bisherigen Leistungsumfangs sind geplant. - 3. Besteuerung: Arbeitslosenhilfe gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie hat aber Einfluß auf die Höhe des Steuersatzes bei der Einkommensteuer (Progressionsvorbehalt IV 3). - 4. Wirtschaftspolitische Bedeutung: Vgl. Arbeitsmarktpolitik 3 c).

 

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