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Arbeitslosengeld
früher: Arbeitslosenunterstützung, wichtigste Geldleistung der Arbeitslosenversicherung (sozialpolitische Institutionen in der Bundesrep. D.). - 1. Gewährung: Auf Antrag an Arbeitnehmer, die arbeitslos (Arbeitslosigkeit) sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit) und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, sofern sie die Anwartschaft erfüllt haben. - 2. Bemessung: a) Höhe: Das Arbeitslosengeld beträgt: (1) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinn des § 32 EStG haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinn des § 32 EStG hat, und wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67%; (2) für die übrigen Arbeitslosen 60% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Die unterschiedlichen, von der Einstufung in die verschiedenen Lohnsteuerklassen abhängigen Leistungssätze werden jährlich durch eine Rechtsverordnung in Tabellenform bekannt gemacht (vgl. AFG-Leistungsverordnung 1995 vom 19. 12. 1994 (BGBl I 3852). b) Bemessungsgrundlage ist das in einem Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt. c) Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs Monate vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld d) Durch Dynamisierung wird das Arbeitslosengeld in den laufenden Leistungsfällen jeweils jährlich der Entwicklung im Rentenbereich angepaßt. - 3. Anspruchsdauer: Je nach Dauer der Beitragszeit 156 bis 312 Tage, für ältere Arbeitslose je nach Arbeitsalter und Rahmenfrist eine längere Anspruchsdauer bis zu 832 Tagen (§§ 106 ff. AFG i. d. F. des Gesetzes vom 15. 12. 1995 - BGBl I 1824). - 4. Besteuerung: Arbeitslosengeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; es ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es hat aber Einfluß auf die Höhe des Steuersatzes bei der Einkommensteuer (Progressionsvorbehalt IV 3). - 5. Wirtschaftspolitische Bedeutung: Vgl. Arbeitsmarktpolitik.
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