Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung Behinderter (Rehabilitation) in das Erwerbsleben. Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Berufs- oder Ausbildungsfähigkeit, die eine besondere Hilfe zur dauerhaften Eingliederung in Arbeit und Beruf erforderlich macht. Diese erfolgt unter Einbeziehung sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken und als berufliche Fortbildung oder Umschulung behinderter Erwachsener in Berufsförderungswerken. Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte können auch außerhalb der Ausbildungsordnungen anerkannter Ausbildungsberufe ausgebildet werden, um die besonderen Verhältnisse dieser Personengruppe zu berücksichtigen (§ 48 I BBiG).