durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft oder des sonst zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach § 25 BBiG bzw. § 25 HandwO zur Ausbildung von Jugendlichen zugelassener Ausbildungsberuf. Für einen a. anerkannter Ausbildungsberuf darf gem. § 28 BBiG bzw. § 27 HandwO nur nach der entsprechenden Ausbildungsordnung ausgebildet werden; in anderen als a. anerkannter Ausbildungsberuf dürfen Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich nicht ausgebildet werden (Ausnahmen: Berufsausbildung zur Vorbereitung weiterführender Bildungsgänge sowie Modellversuche; Berufsausbildung Behinderter nach § 48 BBiG). Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht ein jährlich zu aktualisierendes Verzeichnis der a. anerkannter Ausbildungsberuf - Vgl. auch Ausbildungsberufe.