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Anerkenntnis

1. Tatsächliches Verhalten, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt, z. B. Abschlagszahlung, Stundungsgesuch, Bestätigung des Anspruchs dem Grunde nach. Insbes. bei Verkehrsunfällen darf der Versicherungsnehmer nicht ohne ganz zwingenden Grund anerkennen, sonst kann er den Versicherungsschutz verlieren. - 2. Eine Willenserklärung; materielle Bedeutung hat das Schuldanerkenntnis. - 3. Das Anerkenntnis führt zur Unterbrechung der Verjährung (§ 208 BGB). - 4. Im Zivilprozeß führt Anerkenntnis zum sog. Anerkenntnisurteil.

 

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