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Anerkenntnisurteil

Urteil, das auf Antrag des Klägers ergeht ohne sachliche Prüfung des Anspruchs, wenn und soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung oder einem schriftlichen Vorverfahren den geltend gemachten Anspruch anerkennt (§ 307 ZPO). Das prozessuale Anerkenntnis unterliegt i. d. R. weder dem Widerruf noch der Anfechtung. Wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und sofort anerkennt, muß der Kläger die Kosten des Prozesses tragen (§ 93 ZPO).

 

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