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Pausen

Ruhepausen. 1. Begriff: Unterbrechungen der Arbeitszeit, die der Nahrungsaufnahme und Erholung der Arbeitnehmer dienen. Die Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit (§ 2 I ArbZG); sie brauchen, wenn durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, nicht vergütet zu werden. - 2. Rechtliche Regelung: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens halbstündige oder zwei viertelstündige Ruhepausen (§ 4 ArbZG). Regelungen über Pausenräume bei Beschäftigung von mehr als zehn Arbeitnehmern oder bei besonderen Arten der Beschäftigung in der Arbeitsstättenverordnung. Vgl. auch Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutz. - 3. Mitbestimmungsrecht: Nach § 87 I Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten hinsichtlich der Lage und Dauer der Pausen (Lage der Arbeitszeit).

 

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