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Arbeitsstättenverordnung
vom 20. 3. 1975 (BGBl I 729) m. spät. Änd., erlassen aufgrund § 120 e GewO, regelt einheitlich die Anforderungen an Arbeitsstätten im Interesse des Arbeits- und Betriebsschutzes (Arbeitsschutz). Die VO gilt für Arbeitsstätten im Rahmen eines stehenden Gewerbes, für Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens, ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel. Sie betrifft Arbeitsräume in Gebäuden, Arbeitsplätze im Freien auf dem Bebriebsgelände, Baustellen, Verkaufsstände im Zusammenhang mit Ladengeschäften einschl. der erforderlichen Nebenräume und Verkehrswege. Im einzelnen geregelt sind u. a. Belüftung, Beheizung und Beleuchtung (§§ 5-7), Schutz gegen Dämpfe etc. und Lärm (§§ 14, 15), Raumabmessungen (§ 23), Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (§ 32) sowie die Anforderungen an Sanitärräume (§§ 34-37).
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