Begriff des Verkehrsrechts für Einrichtungen zur Beförderung von Personen und Gütern, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann und zu gleichen Bedingungen benutzt werden können. - Bei entgeltlicher Beförderung durch ö. V. tritt die besondere Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges auch gegenüber den beförderten Personen gem. § 7 StVG Schadensersatz zu leisten, kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 8 StVG); Sondervorschriften u. a. für Eisenbahn-Haftpflicht (Haftpflichtgesetz). - Das Verhalten an Haltestellen ö. V. regelt § 20 StVöffentliche Verkehrsmittel