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öffentliche Urkunden

von einer öffentlichen Behörde (z. B. Gericht) oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B. Notar, Gerichtsvollzieher) befugterweise in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden. Ö. U. begründen im allgemeinen vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang (z. B. Vertragsschluß) oder die in der Urkunde bezeugten Tatsachen (z. B. Eheschließung). Gegenbeweis hinsichtlich unrichtiger Beurkundung ist zugelassen (§§ 415, 417 ff. ZPO). - Vgl. auch öffentliche Beglaubigung, öffentliche Beurkundung; Urkundenfälschung.

 

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