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Lärm
I. Allgemein: Als störend empfundene Schallereignisse, Töne, Klänge oder Geräusche. Physikalisch: Druckschwankungen der Luft, die mit einem Druckmeßgerät in physikalischen Einheiten, z. B. Mikrobar, gemessen werden können. Übliche Größe für quantitative Angaben ist der Schalldruckpegel mit dem Bezugsdruck po = 20 Mikro-Pascal (in Zeichen: Pa). Um darauf hinzuweisen, daß es sich bei Lp um ein logarithmiertes Größenverhältnis handelt, wird dem Zahlenwert von Lp das Kurzzeichen dB (Dezibel) angefügt. - Beispiel: Lp = 35 dB.
II. Arbeitswissenschaft: Wesentlicher, bei der Wahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzgestaltung) zu berücksichtigender Faktor. Lärm von bestimmter Frequenz und Lautstärke, besonders unregelmäßiger L., hat gesundheitliche Schädigung und Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zur Folge. Beseitigung oder Verminderung des Lärm kann leistungssteigernde Wirkung haben. Entscheidend ist neben der technisch gemessenen Lautstärke die individuelle menschliche Reaktion (Geräuschempfindlichkeit). - Mit folgenden Wirkungen muß gerechnet werden: (1) Lärmbereich I (30 bis 65 dB): Lärm kann als störend und belästigend empfunden werden. (2) Lärmbereich II (65 bis 90 dB): Neben den psychischen Wirkungen treten bereits Verengungen in den Blutgefäßen an Armen und Händen auf. (3) Lärmbereich III (90 bis 120 dB): Gefahr einer dauerhaften Gehörschädigung. (4) Lärmbereich IV (über 120 dB): Überschreitung der Schmerzgrenze; bereits nach kurzer Einwirkzeit kann ein deutlicher und dauerhafter Hörverlust eintreten. - Maßnahmen zur L.-Dämpfung: Schalldämpfende Baustoffe, Isolierungen, Doppelfenster, zweckentsprechende Maschinenkonstruktionen, Arbeitsplatzverlegung, Gehörschutz u. a.
III. Rechtliche Regelungen zur Lärmbekämpfung Nach Art.74 Abs.2 Nr.24 GG gehört die Lärmbekämpfung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Davon hat der Bund insb. mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Gebrauch gemacht. Es enthält die wesentlichen öffentlich-rechtlichen Regelungsgrundlagen zum Schutz vor und zur Bekämpfung von Lärm, soweit es um die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und den Bau öffentlicher Straßen geht. TZu den Anlagen gehören nicht nur ortsfeste Anlagen, sondern auch Maschinen, Geräte und Fahrzeuge (vgl. §2 BImSchG). Bedeutsam sind insb.die auf der Grundlage des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen, namentlich die VO über genehmigungsbedüftige Anlagen - 4. BImSchG - vom 24. 7. 1985 (BGB1 I 1586) m. spät. Änd.; die RasenmäherVO - 8. BIMmSchG - i. d. F.vom 13. 7. 1992 (BGB1 I 1248) m. spät. Änd.; die BaumaschinenlärmVO - 15. BImSchV - vom 10. 11. 1986 (BGB1 I 1729) m. spät. Änd.; die VerkehrslärmschutzVO - 16. BImSchV - vom 12. 6. 1990 (GBGBL I 1036) und die SportanlagenlärmschutzVO - 18. BIMmSchV - vom 18. 7. 1991 (BGBL I 1588, 1790). Ferner gilt nach §66 Abs. 2 BImSchG bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem BImSchG weiter die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. 6. 1989 (BAnz Nr.137 vom 16. 7. 1968) - TA Lärm. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. 3. 1971 (BGBl I 282) nebst spät. Änd. soll durch die Einführung von Lärmschutzbereichen die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen schützen. - 3. Gem. § 15 Arbeitsstättenverordnung vom 20. 3. 1975 (BGBl I 729) m. spät. Änd. sind als Schutz gegen Lärm folgende Grenzwerte für den zulässigen Beurteilungspegel festgelegt worden: Bis 55 dB(A) bei geistiger Arbeit, bis 70 dB(A) bei sonstiger Bürotätigkeit, bis 85 dB(A) bei allen anderen betrieblichen Tätigkeiten, ggf. 90 dB(A) als oberster Wert. Lärm ist Schall, der das Gehör schädigen kann oder zu besonderen Unfallgefahren führt. Daher sind Arbeitsstätten so einzurichten und Arbeitsverfahren so zu gestalten, daß auf den Arbeitenden kein Lärm einwirkt. Wirkt trotz des Ausschöpfens der technischen Möglichkeiten weiterhin Lärm ein, so sind persönliche Schallschutzmittel zu tragen. Ziel der Lärmbekämpfung gem. den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften ist jedoch die primäre Lärmminderung (Bekämpfung des Lärms an seinem Ursprung).
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