Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 12. BImSchV - vom 20. 9. 1991 (BGBl I 1891) m. spät. Änd.; gehört ebenfalls u. a. zum Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutz). Die Verordnung bezweckt in besonderem Maße eine Vorsorge gegen Chemieunfälle. Die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Anhang I der Verordnung sind verpflichtet, erforderliche Vorkehrungen zur Verhinderung oder Minderung von Störfällen (z. B. Brand, Explosion) zu treffen und den Eintritt eines Störfalles der zuständigen Behördeunverzüglich anzuzeigen. Außerdem wird die Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und Gefahrabwehrpläne gefordert. Mit der Novellierung hat der Arbeitsschutz im Störfall einen größeren Stellenwert erhalten. Die bedeutsamen Regelungen für den Schutz der Beschäftigten von Anlagen, die der St.-V. unterliegen, werden in den §§ 6 a und 7 Abs. 3 getroffen. Danach sind im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Lebensgefahr und vor schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen. Diese Maßnahmen und die Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mit schwerwiegenden Gefahren für die Beschäftigten müssen, sofern eine Sicherheitsanalyse anzufertigen ist, in der Analyse dargestellt werden.