Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

betriebsbedingte Kündigung

ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 II KSchG). Eine b. K. ist gerechtfertigt, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, wegen inner- oder außerbetrieblicher Ursachen (Rationalisierung, Auftragsmangel) Arbeiten nicht mehr im Betrieb erledigen zu lassen und deshalb ein oder mehrere Arbeitsplätze überflüssig werden. Die unternehmerische Entscheidung wird vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft. Die b. K. ist trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte (Lebensalter, Familienstand etc.) nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die soziale Auswahlpflicht entfällt jedoch, soweit betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer bedingen. - Vgl. auch Kündigungsschutz I.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Betriebsbeauftragter für Umweltschutz
betriebsbedingter Aufwand

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : verbindliche Zolltarifauskunft | Benachteiligungsverbot | Kündigungshilfe | Zweikreissystem | Gamma-Index
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum