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Beitragssatz

zentraler Begriff der Sozialversicherung, der regelt, welcher Anteil des versicherungspflichtigen Einkommens (für Arbeitnehmer das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt) als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und an die Bundesanstalt für Arbeit (im wesentlichen für die Arbeitslosenversicherung) abzuführen ist. - Bestimmung des B.: Der Beitragssatz wird getrennt für die genannten sozialen Versicherungen derart festgelegt, daß die Beitragseinnahmen (zusammen mit den weiteren Einnahmen) die Ausgaben der Sozialversicherungen im Umlageverfahren decken. - Höhe der B.: Der Beitragssatz ist für die gesetzliche Rentenversicherung deutlich höher als für die gesetzliche Krankenversicherung (Mitte der 90er Jahre etwa 19% und 12%); für die Arbeitslosenversicherung ist er deutlich niedriger (etwa 6%). - Aus historischen Gründen wird für Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrages vom Arbeitgeber in Form eines Zuschusses (Arbeitgeberanteil) gezahlt. Ökonomen gehen allerdings davon aus, daß dieser Lohnbestandteil (Lohnnebenkosten) ist; entsprechend wird in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) der Arbeitgeberanteil zur Lohnsumme gerechnet.

 

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