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Handwerksrolle

1. Begriff: Gem. §§ 6 ff. HandwO und der VO über die Einrichtung der Handwerksrolle vom 2. 3. 1967 (BGBl I 274) angelegtes Verzeichnis der selbständigen Handwerker im Bezirk einer Handwerkskammer mit dem von ihnen betriebenen Handwerk. - 2. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist alleinige Voraussetzung für die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks. Sie ist durch die Handwerkskammer vorzunehmen und hat anzugeben: a) bei natürlichen Personen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Inhabers, die Firma, Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung, das zu betreibende Handwerk, die Rechtsvorschriften bzgl. der Voraussetzungen der Eintragung, die Prüfung und den Zeitpunkt der Eintragung; b) bei juristischen Personen: daneben die Firma, die Personalien des gesetzlichen Vertreters, das Handwerk, die Personalien des Betriebsleiters; c) bei Personengesellschaften: Firma, Personalien des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, Personalien der übrigen Gesellschafter; d) bei handwerklichen Nebenbetrieben ist auch deren Betriebsleiter mit seinen Personalien und seinen Eintragungsvoraussetzungen anzugeben; e) bzgl. der Eintragung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG vgl. § 9 HandwO i. V. m. VO vom 4. 8. 1966 (BGBl I 469) m. spät. Änd. - 3. Einsicht in die H.: Bei berechtigtem Interesse. - 4. Löschung der Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vorliegen. - 5. Rechtsmittel: Entscheidungen der Kammer über Eintragung und/oder Löschung sind im Widerspruchsverfahren und Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

 

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