|
|
Handwerkskammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, durch staatlichen Akt (oberste Landesbehörde) errichtet. Regional organisiert; der Kammerbezirk deckt sich i. d. R. mit einem Regierungsbezirk. - 1. Zugehörigkeit: Selbständige Handwerker, Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe sowie die Handwerksgesellen und Handwerkslehrlinge (§ 90 HandwO). - 2. Aufgaben: a) allgemeine Zielsetzung: Vertretung der Interessen des Handwerks (§ 90 HandwO); b) Einzelaufgaben (§ 91 HandwO), z. B. Erlaß von Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen sowie Vorschriften über die Lehrlingsausbildung und handwerklichen Prüfungen, Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Auftraggebern, Führung der Handwerks- und Lehrlingsrolle; auch Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks (Genossenschaftswesen, Unterhaltung einer Gewerbeförderungsstelle, Bestellung von Sachverständigen, Unterstützungsmaßnahmen für notleidende Handwerker); Festsetzung von Ordnungsstrafen bis zu 1.000 DM (§ 112 HandwO); c) als Körperschaft des öffentlichen Rechts Wahrnehmung der durch Gesetz übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten (Hoheitsaufgaben). - 3. Organe: a) Mitgliederversammlung (Vollversammlung), besteht aus gewählten Mitgliedern, davon ein Drittel Gesellen; Einzelheiten regelt die Satzung; b) Vorstand, ihm obliegt die Verwaltung; c) Ausschüsse für regelmäßige oder vorübergehende Aufgaben. - 4. Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht (Beachtung von Gesetz und Satzung, Erfüllung der Aufgaben). - 5. Zusammenschluß der Handwerkskammer auf Bundesebene im Deutschen Handwerkskammertag. - 6. Entsendung von 13 Mitgliedern aus den Handwerkskammer in den Handwerksrat.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|