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Schlichtung

I. Begriff/Rechtsgrundlage: 1. Begriff: Verfahren zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Gesamtstreitigkeiten (Schaffung neuer oder Ergänzung bestehender Tarifverträge). Die Schlichtung kann auch dazu dienen, einen bereits begonnenen Arbeitskampf beizulegen. - 2. Rechtliche Regelungen: Nach geltendem Arbeitsrecht gibt es keine staatliche Zwangsschlichtung. Es bestehen staatliche Sch.sregelungen (Kontrollratsgesetz Nr. 35 über das Ausgleichs- und Schlichtungsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. 8. 1946; Fortgeltung gem. Art 123, 125 GG, Art. 8 Einigungsvertrag; Ausführungsvorschriften einiger Länder; landesgesetzlich geregeltes Schlichtungsrecht in Rheinland-Pfalz und dem früheren Land Baden); diese haben aber gegenüber der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Schlichtung nur subsidiäre Bedeutung. Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 besteht weder ein Zwang zur Schlichtung noch die Möglichkeit, den Schiedsspruch gegen den Willen der Partei für verbindlich zu erklären; soweit die genannten Landesgesetze für Rheinland-Pfalz und für das frühere Land Baden etwas anderes vorsehen, ist ihre Rechtsgültigkeit umstritten.
II. Arten: 1. Vermittlungsverfahren (Ausgleichsverfahren): Es soll durch Beratung und Aufklärung zwischen den Parteien einen Ausgleich herbeiführen. Als Vermittler wird auf Anrufung einer Partei ein Beauftragter der obersten Landesbehörde (Landesschlichter) tätig. Ergebnis i. d. R. a) Abschluß einer neuen Gesamtvereinbarung oder b) Vereinbarung, den Streit vor Gericht weiter auszutragen oder c) den Arbeitskampf fortzusetzen (mit schärferen Mitteln). - 2. Schlichtungsverfahren (Schiedsverfahren): Es wird nur mit Zustimmung der Parteien eröffnet; häufig vor Beginn des Arbeitskampfes in einem Schlichtungsabkommen vereinbart. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden (benannt von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Landes) und der gleichen Anzahl von Arbeitgeber und -nehmervertretern. Alle Ausschußmitglieder, auch der Vorsitzende, sind stimmberechtigt. Mangels Einigung der Parteien erläßt der Schiedsausschuß einen Schiedsspruch in Form einer abzuschließenden Gesamtvereinbarung, der wie ein von den Parteien abgeschlossener Vertrag bindend wird, wenn diese sich ihm vorher unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen. Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit gefällt. - In den Fällen, in denen ein Sch.sverfahren nicht vereinbart worden ist, oder in denen ein vereinbartes Verfahren erfolglos geblieben ist, kann mit Zustimmung beider Parteien ein staatlicher Schiedsausschuß angerufen werden. Sein Spruch ist nur bindend, wenn beide Parteien ihn annehmen oder wenn die Annahme im voraus vereinbart ist.

 

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