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Lehrlingsrolle

von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrverhältnisse). Gesetzlich geregelt in: §§ 28 ff. HandwO. Der Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) ist mit seinem wesentlichen Inhalt einzutragen. Der Lehrherr (Ausbildender) hat unverzüglich nach Vertragsabschluß die Eintragung zu beantragen und eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen. Der Ausbildende hat ferner die berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden) und die Bestellung von Ausbildern anzuzeigen. Änderungen des Vertrags sind mitzuteilen und einzutragen. - Ähnlich: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

 

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