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Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

von der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer u. ä.) für anerkannte Ausbildungsberufe einzurichtendes und zu führendes Verzeichnis, in das alle Berufsausbildungsverträge einzutragen sind (§§ 31 ff. BBiG, §§ 28 ff. HandwO). Unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags ist die Eintragung vom Ausbildenden unter Beifügung einer Vertragsniederschrift zu beantragen. Entsprechendes gilt bei Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte. Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse d. B. ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsabschlußprüfung. - Im Handwerk: Vgl. Lehrlingsrolle.

 

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