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Familienname

I. Bürgerliches Recht: Familienrechtliche Bestimmungen über den Namen. - 1. Geburtsname: Der Familienname wird mit der Geburt erworben. Das eheliche Kind erwirbt den Ehenamen seiner Eltern (§ 1616 BGB), das nichteheliche Kind erhält den F., den die Mutter zur Zeit der Geburt führt (§ 1617 BGB). - Den Vornamen erteilt derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht; bei ehelichen Kindern die Eltern, bei nichtehelichen Kindern die Mutter. - 2. Ehename: Mit der Eheschließung haben die Ehegatten einen gemeinsamen Familienname (Ehenamen) zu führen. Zum Ehenamen können sie bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung keine Bestimmung über den Ehenamen, führen sie den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 BGB). In diesem Fall bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes; treffen sie bis zum Ablauf eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung, so überträgt das Vormundschaftsgericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht, für dessen Ausübung es auch eine Frist setzen kann (§ 1616 II, III BGB). Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (mit öffentlicher Beglaubigung) dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranzustellen oder anzufügen (§ 1355 IV BGB). - Nach Scheidung oder Tod behalten die Ehegatten den Ehenamen. Er kann jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (öffentliche Beglaubigung) seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (§ 1355 V BGB). - 3. Änderungen des Familienname kraft Gesetzes sind möglich: a) beim nichtehelichen Kind, wenn der Vater die Mutter heiratet (Legitimation durch nachfolgende Ehe, § 1719 BGB) und die Eltern einen Ehenamen führen, jedoch bei einem über 5 Jahre alten Kind nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt (§ 1720 BGB i. V. mit § 1616 a I, III BGB), wenn es der Vater für ehelich erklären läßt (Ehelichkeitserklärung, §§ 1736, 1737 BGB) oder wenn die Mutter und deren Ehemann ihren Ehenamen oder der Vater des Kindes diesem durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Familiennamen erteilt. Die Erklärungen bedürfen öffentlicher Beglaubigung (§ 1618 BGB). - b) Bei der Annahme als Kind (Adoption) erhält das Kind den Familienname des Annehmenden (§ 1757 BGB). Auch kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes das Vormundschaftsgericht den Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. - 4. Änderung des Familienname durch Verwaltungsbehörde: Vgl. Namensänderung.
II. Handelsrecht: Familienname als Firmenbezeichnung. - 1. Einzelkaufmann: Hat den Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in der Firma zu führen (§ 18 I HGB), auch dann, wenn im gleichen Ort bereits eine Firma mit gleichem Familienname und Vornamen existiert, jedoch ist dann die Beifügung eines unterscheidenden Firmenzusatzes Pflicht (§§ 18 II 2 HGB); ein rechtmäßig geführter Doppelname ist in die Firma aufzunehmen. - 2. Offene Handelsgesellschaft: Der Familienname mindestens eines Gesellschafters mit entsprechendem Firmenzusatz oder die Familienname aller Gesellschafter sind zu führen (§ 19 I HGB); ein Vorname ist nicht nötig. - 3. Änderung des Familienname bei ununterbrochener Fortführung des Unternehmens durch den gleichen Inhaber: Nicht erforderlich ist die Änderung der Firma, i. d. R. vorausgesetzt, daß die Firma bereits vor Eintritt der Namensänderung im Handelsregister eingetragen war (§ 21 HGB). - 4. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen (§ 15 b GewO); vgl. auch Aufschrift.

 

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