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Künstlersozialabgabe
Umlage zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung; vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Sozialversicherung. - 1. Rechtsgrundlage: §§ 23-27 KSVG. - 2. Abgabepflichtig: Wer eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt: (1) Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschl. Bilderdienst); (2) Theater- und Konzertdirektionen, sofern nicht ausschl. vermittelnde Tätigkeit; (3) Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigungen); (4) Galerien, Kunsthandel; (5) Werbung (einschl. Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte; (6) Varieté- und Zirkusunternehmen; (7) Rundfunkanstalten; (8) Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben. - 3. Höhe: Richtet sich nach einem Vomhundertsatz der gezahlten Entgelte; die Vomhundertsätze werden für die einzelnen Bereiche (Wort, Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst) vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 26 IX KSVG). Für das Jahr 1996 beträgt der Vomhundertsatz für den Bereich Wort: 3,0%; für den Bereich bildende Kunst: 6,9%; für den Bereich Musik: 1,1% und für den Bereich darstellende Kunst: 0,7% (§ 1 Künstlersozialabgabe-VO vom 21. 9. 1995 - BGBl I 1163).
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