Steuerobjekt gem. BewG. Kunstgegenstand werden insbes. beim sonstigen Vermögen berücksichtigt, wenn ihr gemeiner Wert 20 000 DM (bei Zusammenveranlagung vervielfacht mit der Anzahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen) übersteigt. - Kunstgegenstand gehören uneingeschränkt nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie von Künstlern geschaffen wurden, die zum Anschaffungszeitpunkt noch leben, oder wenn deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 110 I Nr. 12 BewG). - Grundbesitz und K., deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens bzw. Inlandsvermögens nur mit 40% des Wertes (unter erhöhten Anforderungen: überhaupt nicht) anzusetzen, sofern (nach spezieller Ermittlung) die jährlichen Kosten die Einnahmen übersteigen (§ 115 BewG).