Recht des Urhebers (Urheberrecht), ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen - nicht jedoch Funksendungen solcher Werke (§ 19 UrhG). - Vgl. auch Öffentliche Wiedergabe, Aufführungsrecht.